Statuten

Tierschutz Frutigland  (gegründet 1908)

Statuten

Art. 1. Name und Zweck

Abs. 1.1 Der Tierschutz Frutigland nachfolgend TSF genannt, ist in den Gemeinden Adelboden, Aeschi, Frutigen, Kandersteg, Kandergrund, Krattigen und Reichenbach tätig. 
Der TSF ist eine Sektion des Schweizer Tierschutzes STS und ist Mitglied im Dachverband Berner Tierschutzorganisationen DBT.

Abs. 1.2
Der TSF verfolgt den Zweck, den Schutz der Tiere durch vereinte Kräfte der Tierfreunde zu fördern. Jeder aus Unkenntnis, Unverstand, Leichtsinn, Nachlässigkeit oder Bosheit hervorgehenden Quälerei oder Misshandlung von Tieren soll entgegengetreten und in der Bevölkerung der Sinn für eine fachkundige, vernünftige und liebevolle Behandlung der Tiere geweckt werden.

Abs 1.3
Der Zweck soll erreicht werden durch:
a) Erweckung und Pflege einer tierfreundlichen Gesinnung der Bevölkerung, namentlich auch der Schuljugend.
b) Belehrung über das Wesen, die Lebensgewohnheiten, die naturgemäss Bestimmung, die Behandlung und Verwendung der Tiere.
c) Veranstaltung von öffentlichen Versammlungen, Vorträgen und Besprechungen von Fragen des Tierschutzes in Verbindung mit landwirtschaftlichen, ornithologischen und kynologischen Vereinigungen.
d) Mündliche oder schriftliche Vermahnungen oder gerichtliche Anzeigen von Tierquälereien direkt oder im Einvernehmen mit den Polizeiorganen. 
e) Unterstützung der Amtspersonen bei Handhabung der Gesetze und Verordnungen zum Schutze der Tiere.

Art. 2 Mitgliedschaft 

Abs. 2.1
Als Mitglieder können dem TSF angehören:
a) Jede unbescholtene Person.
b) Vereine, Organisationen und Schulklassen als Kollektivmitglieder.

Abs. 2.2
Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand nach schriftlicher oder mündlicher Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied.

Abs. 2.3.
Wer sich um die Förderung des Tierschutzes besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. 

Abs. 2.4
Der Jahresbeitrag für die Einzel-, Kollektivmitglieder und Jugendtierschützer wird durch die Hauptversammlung festgelegt.

Abs. 2.5
Ein allfälliger Austritt geschieht durch eine der Präsidentin / dem Präsidenten abzugebende schriftliche Erklärung.

Art. 3 Organisation

Abs. 3.1
Die Organe des TSF sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vereinsvorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

Abs. 3.2
Die ordentliche Hauptversammlung findet im Frühjahr statt. Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern.

Abs. 3.3
Die Befugnisse der Hauptversammlung sind:
a) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder.
b) Wahl der Rechnungsrevisoren.
c) Entgegennahme des Jahresberichtes sowie Genehmigung der Jahresrechnungen.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
e) Revision der Statuten und Auflösung des Vereins.
f) Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes.

Abs. 3.4
Der Vorstand, bestehend aus 5 bis 9 Mitgliedern, wird von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Präsidentin / der Präsident wird von der Hauptversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Zur Beschlussfassung im Vorstand gilt das absolute Mehr.

Abs. 3.5
Die Kompetenzen des Vorstandes sind:
a) Die Vertretung des TSF nach aussen.
b) Die Vermittlung des Verkehrs mit dem Dachverband Berner Tierschutzorganisationen DBT und dem Schweizer Tierschutz STS, sowie mit den Behörden, Organisationen und Institutionen.
c) Einberufung der Hauptversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse.

d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Erstattung des Jahresberichts und der Jahresrechungen.
f) Durchführung von Veranstaltungen gemäss Abs. 1.3 .

Art. 4 Vergabungen

Abs. 4.1
Über Vergabungen und Legate ist ein besonderes Verzeichnis zu führen und es ist dasselbe jeweilen im Jahresbericht speziell zu erwähnen.

Art. 5 Schlussbestimmungen

Abs. 5.1
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, eine Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Abs. 5.2
Anträge auf Abänderung der Statuten sind der Präsidentin / dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Beschlüsse darüber sind gültig, wenn sie an der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit von den Anwesenden gefasst werden.

Abs. 5.3
Eine Auflösung des TSF kann mit Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher eingeschriebenen und stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. 
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, die in ihrem Zweck dem Tierschutz verbunden ist, zugewendet.

Abs. 5.4 
Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 4. Mai 2019 bezüglich
Art.1 Abs. 1.1; Art. 1 Abs. 1.2; Art. 2 Abs. 2.1; Art. 2 Abs. 2.4; Art. 2 Abs. 2.5; Art. 3 Abs. 3.1: Art. 3 Abs. 3.3a; Art. 3 Abs. 3.4; Art. 3 Abs. 3.5a; Art. 3 Abs. 3.5 b;Art. 5 Abs. 5.2; Art. 5 Abs. 5.3; geändert und alter Art. 4 (Vereinsorgan) ersatzlos gestrichen und ersetzen die Statuten vom 7.Juni 2007.

Genehmigt von der Hauptversammlung des Tierschutz Frutigland
am 4. Mai 2019

Die Präsidentin:

S.Grossenbacher

Die Sekretärin:

T.Buchschacher